Einhaltung einer Beschränkung
Beschränkungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor unzumutbaren Gefahren, die von Chemikalien ausgehen. Beschränkungen können das Herstellen, das Verwenden und das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen betreffen. Zusätzlich können dadurch betreffende Bedingungen verhängt werden, wie etwa technische Maßnahmen oder Kennzeichnungen. Einzelheiten werden in den Beschränkungen definiert, welche in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen wurden.

Informationen zur Beschränkung
Die generellen Bestimmungen zu Beschränkungen finden sich im Titel VIII der REACH-Verordnung, der Anhang XVII (etwaiger Anlagen) enthält die konkreten Stoffe und jeweiligen Beschränkungsbedingungen. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen.
In der REACH-Verordnung finden sich Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen.
Anmerkung: Einträge 28-30 in Anhang XVII verbieten zum Beispiel die Verwendung und das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch).