REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe trat 2007 in Kraft und ist der gültige Rechtstext in der EU im Umgang mit Chemikalien.

REACH - Registration, Evaluation, Authorisaition of Chemicals
Die Erstfassung und die aktuellste konsolidierte Version der REACH-Verordnung können über die Plattform EUR-Lex eingesehen werden. Ebenso stellt die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) die erwähnten Gesetzestexte auf der Webseite zur Verfügung.
REACH-Verordung (EUR-Lex) (Bitte beachten: Der Link führt zur Erstversion der REACH-V aus dem Jahr 2006. Auf die aktuelle konsolidierte Version wird verwiesen und diese kann ebenso aufgerufen werden.)
Inhaltsverzeichnis REACH-V
Verordnender Teil: Artikel 1 bis 141
TITEL 1 ALLGEMEINES
 Kapitel 1 Ziel, Geltungsbereich und Anwendung
 Kapitel 2 Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
TITEL II REGISTRIERUNG VON STOFFEN
 Kapitel 1 Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen
 Kapitel 2 Als registriert geltende Stoffe
 Kapitel 3 Registrierungspflicht und Informationsanforderungen für bestimmte Arten von isolierten Zwischenprodukten
 Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen für alle Registrierungen
 Kapitel 5 Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe und angemeldete Stoffe
TITEL III GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN UND VERMEIDUNG UNNÖTIGER VERSUCHE
 Kapitel 1 Ziele und allgemeine Regeln
 Kapitel 2 Regeln für Nicht-Phase-in-Stoffe und Registranten von nicht vorregistrierten Phase-in-Stoffen
 Kapitel 3 Bestimmungen für Phase-in-Stoffe
TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE
TITEL V NACHGESCHALTETE ANWENDER
TITEL VI BEWERTUNG
 Kapitel 1 Dossierbewertung
 Kapitel 2 Stoffbewertung
 Kapitel 3 Bewertung von Zwischenprodukten
 Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen
TITEL VII ZULASSUNG
 Kapitel 1 Zulassungspflicht
 Kapitel 2 Zulassungserteilung
 Kapitel 3 Zulassungen in der Lieferkette
TITEL VIII BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG, DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWEN- DUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE
 Kapitel 1 Allgemeines
 Kapitel 2 Verfahren für Beschränkungen
TITEL IX GEBÜHREN UND ENTGELTE
TITEL X DIE AGENTUR
TITEL XII INFORMATIONEN
TITEL XIII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
TITEL XIV DURCHSETZUNG
TITEL XV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge
ANHANG I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN
ANHANG II ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
ANHANG III KRITERIEN FÜR REGISTRIERTE STOFFE IN MENGEN ZWISCHEN 1 UND 10 TONNEN
ANHANG IV AUSNAHMEN VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE a
ANHANG V STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND
ANHANG VI NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
ANHANG VII STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
ANHANG VIII STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
ANHANG IX STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
ANHANG X STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
ANHANG XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X
ANHANG XII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER ZUR BEWERTUNG VON STOFFEN UND ZUR ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN
ANHANG XIII KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG PERSISTENTER, BIOAKKUMULIERBARER UND TOXISCHER STOFFE UND SEHR PERSISTENTER UND SEHR BIOAKKUMULIERBARER STOFFE
ANHANG XIV VERZEICHNIS DER ZULASSUNGSPFLICHTIGEN STOFFE
ANHANG XV DOSSIERS
ANHANG XVI SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE
ANHANG XVII BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE
