Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln - "Mikroplastik"

Was ist der Umfang der Beschränkung?
Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EU) 2023/2055 und einer Berichtigung (betrifft formale Korrekturen) Anhang XVII der REACH-V geändert und snythetische Polymermikropartikel für das Inverkehrbringen und die Verwendung in der EU beschränkt. Die Beschränkung ist ab 17. Oktober 2023 anzuwenden für:
Synthetische Polymermikropartikel: feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen a und b erfüllen:
a) sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
b) mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen i oder ii:
i) alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
ii) die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.
Ausgenommen von der Beschränkung sind:
- natürliche Polymere;
- bioabbaubare Polymere für die nachweislich die Abbaubarkeit gemäß Anlage 15 der Beschränkung erfüllt wird;
- lösliche Polymere für die nachweislich die Löslichkeit gemäß Anlage 16 der Beschränkung über 2 g/l beträgt;
- Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.
Die wichtigsten Punkte der Beschränkung in der Übersicht
Absatz 1: Dürfen nicht als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.
Absatz 6: Absatz 1 gilt wie folgt für folgende Verwendungen:
- a) ab dem 17. Oktober 2029 für synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung bei der Verkapselung von Duftstoffen;
- b) ab dem 17. Oktober 2027 für auszuspülende/abzuspülende Mittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel fallen unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder enthalten synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung als Abrasivstoff, d. h. zum Peelen, Polieren oder Reinigen (im Folgenden ‚Mikroperlen‘);
- c) ab dem 17. Oktober 2035 für Lippenmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, für Nagelmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g der Präambel der Anhänge II bis VI der genannten Verordnung und für Make-up-Produkte, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, es sei denn, diese Mittel und Produkte fallen unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes oder enthalten Mikroperlen;
- d) ab dem 17. Oktober 2029 für Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel fallen unter Buchstabe a oder c des vorliegenden Absatzes;
- e) ab dem 17. Oktober 2028 für Detergenzien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer, es sei denn, diese Mittel und Produkte fallen unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder enthalten Mikroperlen;
- f) ab dem 17. Oktober 2029 für Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, es sei denn, diese Produkte enthalten Mikroperlen;
- g) ab dem 17. Oktober 2028 für Düngeprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen;
- h) ab dem 17. Oktober 2031 für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und mit diesen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;
- i) ab dem 17. Oktober 2028 für Produkte für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwendungen, die nicht unter Buchstabe g oder h fallen;
- j) ab dem 17. Oktober 2031 für Einstreugranulat für synthetische Sportböden.
Absatz 16: Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln als solche oder in Gemischen, die vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurden.
Für die in Absatz 6 genannten Verwendungszwecke gelten die dort angeführten Daten.
Alle weiteren Punkte der Beschränkung in der Übersicht
Absatz 2: Enthält einige Begriffsdefinitionen.
Absatz 3: Enthält Informationen zur Bestimmung der Konzentration der synthetischen Polymermikropartikel.
Absätze 4 und 5: Definieren Ausnahmen von Absatz 1 für das Inverkehrbringen von Polymermikropartikel für bestimmte Verwendungen beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen.
Absätze 7 und 8: Definieren Informationspflichten zu Polymermikropartikel sowie zu Produkten, die solche enthalten, und die in der Lieferkette weiterzugeben sind.
Absatz 9: Definiert Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten, die Polymermikropartikel enthalten.
Absatz 10: Enthält Angaben darüber, wie die in den Absätzen 7, 8 und 9 geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Absätze 11 und 12: Definieren die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen zu Schätzungen von Emissionen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ab den Jahren 2026 beziehungsweise 2027.
Absatz 13: Die ECHA stellt die in Absätzen 11 und 12 genannten Informationen den Mitgliedsstaaten zur Verfügung.
Absatz 14: Definiert die Verflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Produkte, die synthetische Polymerpartikel enthalten, auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
Absatz 15: Definiert die Verflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Produkte, für die auf Grund der Abbaubarkeit oder Löslichkeit die Ausnahme von der Beschränkung in Anspruch genommen wird.
Weiterführende Informationen
Die Europäische Kommission hat Informationen zur Beschränkung sowie einige Q&As veröffentlicht, die unter den nachfolgend angeführten Links verfügbar sind.
Informationen der Kommission zur Beschränkung (nur auf Englisch).
Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt von der Kommission (nur auf Englisch).
Informationen zur Beschränkung finden Sie auch auf der Website des Deutschen Helpdesk.
Leitlinien zur Beschränkung
Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit der ECHA und den Mitgliedsstaaten eine Leitlinie zur Mikroplastikbeschränkung ausgearbeitet. Diese Leitlinie ist einen erklärenden Teil 1, in Fragen und Antworten in Teil 2 und in einen Teil 3 mit Entscheidungsbäumen und Beispielen gegliedert. Alle drei Teile sind auf der Website der Kommission unter diesem Link zu finden. Die Leitlinie ist zurzeit nur auf Englisch verfügbar.
Berichterstattung und Abschätzung der Emissionen
Bis 31. Mai 2026 gemäß Absatz 11 der Beschränkung:
Betroffen sind Hersteller und Nachgeschaltete Anwender von SPM, die SPM in Industrieanlagen verwenden, für die die Ausnahme vom Inverkehrbringen nach Absatz 4,a angewendet wird. Für diese Verwendungen ist bis zum 31. Mai jedes Jahres – beginnend mit 2026 - ein Bericht mit den folgenden Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln:
- Beschreibung der Verwendungen von SPM im vorangegangenen Kalenderjahr;
- für jede Verwendung Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
- für jede Verwendung eine Schätzung der Menge, die in die Umwelt freigesetzt wurde (inkl. Transport);
- für jede Verwendung von SPM einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4,a;
Bis zum 31. Mai 2027 gemäß Absatz 12 der Beschränkung:
Betroffen sind Hersteller, Importeure, Nachgeschaltete Anwender von Produkten, die SPM enthalten. Das Inverkehrbringen erfolgt auf Basis der Ausnahme für (Tier)Arzneimittel (Absatz 4,b), Lebensmittelzusatzstoffe (Absatz 4,d), in-vitro-Diagnostika (Absatz 4,e) oder auf Grund von vorhergesehenen Endanwendungen, die kein beziehungsweise nur ein geringes Risiko zur Freisetzung aufweisen (Absatz 5). Werden betroffene Produkte erstmals zur professionellen Verwendung oder zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht, ist für diese Endverwendungen bis zum 31. Mai jedes Jahres – beginnend mit 2027 - ein Bericht mit den folgenden Informationen an die ECHA zu übermitteln:
- Beschreibung der Endverwendungen von SPM im vorangegangenen Kalenderjahr;
- für jede Endverwendung Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
- für jede Endverwendung eine Schätzung der Menge, die in die Umwelt freigesetzt wurde (inkl. Transport);
- für jede Verwendung von SPM einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 oder 5;
Jedes betroffene Unternehmen übermittelt einen Bericht an die ECHA. Die Informationen sind nach vordefinierten Verwendungen zu unterteilen – s. Kapitel 2.3 im ECHA-Dokument unten. Die Informationen sind in IUCLID zu erstellen und über REACH-IT an die ECHA zu übermitteln. Für den Bericht steht eine eigene Formatvorlage („Working context“) zur Verfügung, um die Eingabe von relevanten Informationen einfacher zu gestalten. Weitere Details zur Erstellung und Übermittelung des Berichts finden Sie im ECHA-Dokument Implementation of the reporting requirements of the REACH restriction on microplastics.
Sonderposition von Österreich in Bezug auf Produkte mit Glitzer
In Österreich gilt, dass jegliches SPM, so auch Glitzer, permanent und damit entsprechend fest an der Oberfläche eines Erzeugnisses befestigt sein muss ("permanently affixed"), um nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung zu fallen. SPM, wie Glitzer, können sohin nur dann integraler Bestandteil eines Erzeugnisses werden, wenn sie sich nicht von der Oberfläche lösen können und in einer festen Matrix eingeschlossen sind. Nur diese Auslegung trägt dem Schutzziel der Beschränkung, nämlich das Verhindern der Freisetzung von Mikroplastikpartikeln in die Umwelt, ausreichend Rechnung. Glitzer, der aufgrund seiner Abbaubarkeit und/oder Löslichkeit nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fällt, ist hiervon nicht betroffen.
Letzte Änderung: 9. September 2025