PFAS in Feuerlöschschäumen

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen sind eine große Gruppe chemischer Stoffe mit unterschiedlicher Struktur (geschätzt mehr als 10.000 Stoffe, auch PFAS genannt), deren Gemeinsamkeit darin liegt, dass sie persistent, also extrem langlebig und somit in der Natur sehr schwer abbaubar sind.

Foto Alte Feuerlöscher

PFAS in Feuerlöschschäumen - Was gilt es zu beachten?

Diese Stoffe wurden über viele Jahrzehnte aufgrund ihrer vorteilhaften chemischen Eigenschaften in unzähligen Verwendungen, unter anderem als Netzmittel in Feuerlöschschäumen, eingesetzt. Wegen ihrer Langlebigkeit in der Natur und weiterer schädlicher Eigenschaften werden PFAS seit 2009 auf internationaler und EU-Ebene nach und nach als einzelne Stoffe oder in Untergruppen mit bestimmten strukturellen Merkmalen reguliert. Verbotene oder regulierte PFAS werden jedoch häufig durch andere – noch nicht verbotene/regulierte - PFAS ersetzt, die sehr ähnliche, für Umwelt und Gesundheit schädliche, Eigenschaften aufweisen. Deshalb wurde auf EU-Ebene durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ein Verbot aller PFAS in Feuerlöschschäumen ausgearbeitet. Der Entwurf wurde durch die unabhängigen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC) und sozioökonomische Analysen (SEAC) geprüft. Die Stellungnahmen dieser beiden Ausschüsse sind öffentlich einsehbar (s. unten). Das entsprechende Gesetz dazu steht kurz vor Veröffentlichung (im Amtsblatt der EU). Danach sind die konkreten Rahmenbedingungen des Verbots sowie etwaige Übergangsfristen, Ausnahmen etc. festgelegt.

Informationen und Dokumente zur Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen – ECHA Website

Beschränkungstext sowie Stellungnahmen der Ausschüsse in Kapitel 1 und 2

Entwurf des Rechtstextes der Europäischen Kommission - Komitologieregister

 

Welche rechtlichen Bestimmungen für PFAS bestehen bereits, für welche speziellen PFAS ist ein Gesetz vorgesehen (aber noch nicht in Kraft getreten)?

Es gibt bereits Gesetze (Verbote und Verwendungsbeschränkungen) für bestimmte PFAS, unter anderem auch für die Verwendung in Feuerlöschschäumen (etwa für PFOS, PFOA, PFHxS, PFCA, PFHxA*), während andere Gesetze zwar entworfen, aber rechtlich noch nicht gültig sind (wie etwa das Verbot aller PFAS in Feuerlöschschäumen – siehe oben). In der Tabelle unten finden Sie eine kurze Übersicht der gesetzlichen Vorgaben, die im europäischen Chemikalienrecht (der POP-Verordnung und der REACH-Verordnung, (beides Gesetze, die chemische Stoffe regulieren)) bereits verankert sind. Ausnahmen können bestehen.

*Die Bedeutung der Abkürzungen sind in der Tabelle ersichtlich.

 

Was sieht das zukünftige Gesetz (Verbot/Beschränkung) für alle PFAS in Feuerlöschschäumen vor? Gibt es Ausnahmen oder Übergangsfristen?

Auf EU-Ebene, d.h. durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), wurde ein Verbot aller PFAS in Feuerlöschschäumen entworfen. Das entsprechende Gesetz steht kurz vor Veröffentlichung (im Amtsblatt der EU) und ist somit in Kürze rechtlich gültig (siehe oben). Grundsätzlich besteht die Absicht, die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen allgemein zu verbieten. Für bestimmte Fällen können jedoch Ausnahmen im Gesetz verankert sein, wie etwa für die Schifffahrt oder Sevesobetriebe. Grund hierfür ist, dass noch nicht für alle Verwendungen von PFAS in Feuerlöschschäumen geeignete Alternativen, etwa andere Chemikalien mit weniger gefährlichen Eigenschaften, verfügbar sind. Dies wird vom Gesetzgeber berücksichtigt. 

 

Wann tritt das zukünftige Gesetz (Beschränkung) für alle PFAS in Feuerlöschschäumen in Kraft?

Das entsprechende Gesetz für PFAS in Feuerlöschschäumen steht kurz vor Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gesetz rechtgültig. Für bestimmte einzelnen PFAS-Substanzen, z.B. PFOS, PFOA, PFHxS, PFCA, PFHxA*, gibt es aktuell bereits bestehenden Gesetze. Diese Substanzen dürfen nicht mehr oder nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen in Feuerlöschschäumen verwendet werden - Details dazu siehe die Tabelle unten. 

* Die Bedeutung der Abkürzungen sind in der Tabelle ersichtlich.

 

Wie müssen Feuerlöschschäume entsorgt werden? Kann man Altgeräte neu befüllen? Worauf ist zu achten?

Bei der Entsorgung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen sind die Vorgaben der jeweils zutreffenden Gesetze zu beachten (d.h. die Bestimmungen von EU-Chemikalienrecht, der POP-Verordnung und der REACH-Verordnung, siehe Tabelle unten, sowie die abfallrechtlichen Bestimmungen gem. Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) der EU bzw. Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002). Ein Merkblatt des ehemaligen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gibt detaillierte Auskunft zu den entsprechenden Bestimmungen. 

Eine Neubefüllung von Altgeräten ist zulässig, wenn kein PFAS-haltiger Schaum verwendet wird und nach der Neubefüllung die festgelegten Grenzwerte für PFAS eingehalten werden können. PFAS können an den Wänden der Behälter haften bleiben, weshalb ein rigoroses Reinigungsprotokoll eingehalten werden muss, um eine Wiederkontamination zu vermeiden. Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Reinigung von Feuerlöschern stehen als Leitlinie zur Verfügung (s. unten; etwa Kapitel 2.4 “Portable fire-extinguishers” sowie 4.5 "Cleaning of firefighting foam infrastructure").

 

Bezieht sich die Beschränkung nur auf Feuerlöschschäume oder sind auch Teile wie Dichtungsringe aus Fluorpolymeren betroffen?

Dichtungsmaterialien (wie O-Ringe) können Fluorpolymere wie PTFE (Polytetrafluorethylen) oder PVDF (Polyvinylidenfluorid) enthalten, die ebenfalls zur Stoffgruppe der PFAS gehören. Teile wie Dichtungsringe sind nicht von der Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen erfasst. Die hier verwendeten Fluorpolymere unterscheiden sich auch chemisch von den in Löschschäumen verwendeten PFAS. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese nicht in Löschschäume migrieren und das Ergebnis bei Messungen und Überprüfung von PFAS in Feuerlöschschäumen nicht maßgeblich beeinflussen. 

Allerdings ist zu beachten, dass seit 2023 ein Gesetz (Verbot/Beschränkung) für alle PFAS in allen Sektoren und Verwendungen (etwa auch in Dichtungsringen) von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) erarbeitet wird. Dieses kann unter Umständen auch Teile des Feuerlöschers betreffen, die nicht explizit durch die Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen geregelt sind, wie etwa Dichtungsmaterialien. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität dieses Gesetzes ist ein Inkrafttreten aus heutiger Sicht nicht vor 2027 zu erwarten. Der vorläufige Gesetzesvorschlag ist öffentlich einsehbar (s. unten). Im Zuge der Erarbeitung dieser umfassenden PFAS-Beschränkung werden auch Ausnahmen vom Verbot diskutiert. Solche Ausnahmen werden voraussichtlich wieder für Verwendungen zutreffen, für die aktuell keine technisch und wirtschaftlich machbaren Alternativen verfügbar sind und können für bestimmte Verwendungen, unter definierten Bedingungen zutreffen.

Informationen und Dokumente zur Beschränkung von PFAS – ECHA Website

Vorschläge für den Beschränkungstext in der Summary unter Proposed restriction – Annex XVII entry PFASs (Restriction Option 2) 

 

Übersichtstabelle über Stoffgruppen und geltende Grenzwerte

PFAS GruppeGrenzwert EinzelstoffGrenzwert GruppeVerboten in Feuerlöschschäumen ab…Link zum Gesetzestext (Verbot, Verwendungsbeschränkung)
PFOS, Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen10 mg/kg
[Ab Mai 2024: 0,025 mg/kg]
[Ab Mai 2024: 1 mg/kg für die Summe aller mit PFOS verwandten Stoffe]27. Juli 2011

POP-V, Anhang I:

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1203/oj

geändert durch:

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1399/oj

PFHxS, Perfluorhexansulfonsäure, ihre Salze und von PFHxS-verwandte Verbindungen0,1 mg/kg in konzentrierten Feuerlöscherschaumgemischen enthalten, die zur Herstellung anderer Feuerlöscherschaumgemische bestimmt sind oder verwendet werden (muss von der Kommission spätestens bis zum 28. August 2026 überprüft und bewertet werden) 20. Juli 2023

POP-V, Anhang I:

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1608/oj

 

PFOA, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und von PFOA-verwandte Verbindungen1 mg/kg für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze

10 mg/kg einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen, wenn sie in 

  • Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in Systeme eingefüllt ist, vorhanden ist bzw. sind. Der Grenzwert gilt bis zum 3. August 2028; oder
  • fluorfreiem Feuerlöschschaum vorhanden ist bzw. sind und aus gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigten Feuerlöschgeräten stammen.
3. Dezember 2025

POP-V, Anhang I:

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/784/2020-06-15

geändert durch:

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1399/oj

PFCAs C9-14, Perfluorcarbonsäuren0,025 mg/kg für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze im Stoff, im Gemisch oder in dem Erzeugnis0,26 mg/kg für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe4. Juli 2025

REACH-V, Anhang XVII, Eintrag 68:

https://echa.europa.eu/documents/10162/f9e7b269-87cd-fc26-1a8e-b8c8b6e40c08

 

PFHxA, Perfluorhexansäure, ihre Salze und PFHxA-verwandte Verbindungen0,025 mg/kg für die Summe der PFHxA und ihrer Salze PFHxA-haltige FS (C6-Schäume) in einer Konzentration ab 25 ppb oder 1 mg/kg für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe

10. April 2026 

  • für Ausbildungszwecke und Tests (für Tests, wenn die Freisetzungen aufgefangen werden). 
  • für öffentliche Feuerwehren außer bei Bränden in Sevesobetrieben.

REACH-V, Anhang XVII, Eintrag 79:

https://echa.europa.eu/documents/10162/f1451352-6834-634d-79a9-b43880dae258

 

10. Oktober 2029 

  • für Zivilluftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen)

Österreichischer PFAS-Aktionsplan

Für Österreich hat das Klimaschutzministerium (BMK) einen PFAS-Aktionsplan ausgearbeitet. Dieser Aktionsplan soll einen Leitfaden zum Umgang mit PFAS-Verunreinigungen bieten, den Informationsaustausch verstärken und zu einer koordinierten Vorgangsweise in Österreich beitragen. Ziel ist nicht nur, bestehende Kontaminationen zu entfernen, sondern auch weitere Verunreinigungen zu verhindern.

PFAS-Aktionsplan: Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt in Österreich - BMLUK

EU-Leitlinie zum Umstieg auf Fluor-freie Feuerlöschschäume

Die Europäische Kommission hat in Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und den Mitgliedsstaaten diese Leitlinie erstellt. Sie soll Interessensgruppen bei der Umstellung von PFAS-haltigen Löschschäumen auf Fluor-freie Alternativen unterstützen und das im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) gemäß der POP- und REACH-Verordnung. 

Dieses Dokument fasst bestehende Empfehlungen zu bewährten Verfahren, technischen Herausforderungen und umsetzbaren Lösungen zusammen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu erleichtern. Es enthält Informationen über verfügbare Fluor-freie Alternativen, Methoden zur Erkennung und Minderung von PFAS-Rückständen sowie Empfehlungen für eine umweltgerechte Entsorgung.

Basierend auf internationalen Erfahrungen und regulatorischen Erkenntnissen zielt diese Leitlinie darauf ab, einen gut informierten und reibungslosen Übergang zu ermöglichen, wobei sowohl Brandschutz- als auch Umweltstandards gewahrt bleiben. Wichtig ist, dass die Leitlinie keine verbindlichen Vorgaben zur Einhaltung macht, sondern vielmehr eine Auswahl an Optionen und beispielhaften Fallstudien bietet, um fundierte Entscheidungen zu unterstützen.

EU-Leitlinie: Guidance  for transitioning to Fluorine-Free Firefighting Foams - ECHA

Letzte Änderung: 11. August 2025