Zwischen 1. Juni und 1. Dezember 2008 dauerte die Phase der Vorregistrierung, mit der sich betroffene Unternehmen Übergangsfristen zur Umsetzung des neuen EU-Chemikalienrechts (REACH-Verordnung) sichern konnten. Insbesondere Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen waren dazu aufgerufen, eine Vorregistrierung vorzunehmen.

Österreich hat mit knapp 35.000 Vorregistrierungen einen Anteil von etwa 3 % aller übermittelten Vorregistrierungen.
Eine durchgeführte Vorregistrierung bedeutet eine Erleichterung für die Registrierung, denn sie ermöglicht die Inanspruchnahme von Übergangsfristen für die eigentlichen Registrierung und ist kostenfrei. Wurden Phase-in-Stoffe nicht vorregistriert, müssen sie mit 1. Juni 2008 vollständig registriert werden, um in der EU hergestellt oder in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Eine Vorregistrierung verpflichtet nicht, den betreffenden Stoff in weiterer Folge zu registrieren.
Ziel der Vorregistrierungen ist es, Konsortienbildungen (SIEFs: Foren zum Austausch von Stoffinformationen) zu unterstützen: Potenzielle Registranten für den selben Stoff sollen gemeinsam Daten für eine Registrierung einreichen und dazu Prüfdaten gemeinsam nutzen. Auf diese Weise sollen unter anderem unnötige Tierversuche vermieden werden. Eine Teilnahme am SIEF ist für Vorregistrierende verpflichtend.
Gegebenfalls können auch andere nachgeschaltete Anwender oder andere Informationsträger an einem SIEF teilnehmen.
Ohne eine erfolgte Vorregistrierung oder Registrierung dürfen Stoffe, die pro Hersteller oder Importeur in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr bereits hergestellt oder aus dem EU-Ausland importiert wurden, ab 1. Juni 2008 nicht in die EU importiert, in der EU hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
Wenn diese Frist versäumt wurde, kann nicht mehr vorregistriert werden. Der betreffende Stoff muss dann solange vom Markt genommen werden, bis eine vollständige Registrierung erfolgt ist.
Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Vorregistrierung nur erfolgen,
Der Hersteller oder Importeur muss innerhalb von sechs Monaten vorregistrieren, wenn seine hergestellte oder importierte Menge die Ein-Tonnen-Schwelle pro Jahr übersteigt.
Außerdem muss die Vorregistrierung 12 Monate vor den jeweils gültigen gestaffelten Übergangsfristen erfolgen.