Vertretung bei der (Vor-)Registrierung durch einen Dritten
Ein Hersteller oder Importeur (gegebenenfalls auch ein nachgeschalteter Anwender) konnte gemäß Art. 4 bereits bei der Vorregistrierung zusätzlich einen Dritten als Vertreter benennen. Dieser Vertreter kann unter anderem an den Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEFs) teilnehmen und unter anderem die gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten gemäß Art. 11 oder 19 durchführen.
Die Namen der eigentlichen Registranten müssen in diesem Zusammenhang nur der ECHA bekannt sein, anderen SIEF-Teilnehmern wird er in der Regel nicht bekannt gegeben.
Allerdings bleibt der eigentliche Registrant - trotz einer allfälligen Vertretung durch einen Dritten - bezüglich seiner Verpflichtungen unter REACH in vollem Umfang verantwortlich.
Alleinvertreter
Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können gemäß Art. 8 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz innerhalb der EU bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt. Dieser muss über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen sowie über Informationen über diese verfügen. Der so genannte Alleinvertreter ist dann auch für allfällige Vorregistrierungen/Registrierungen verantwortlich. Nähere Informationen sind im Leitfaden "Guidance on registration", Kapitel 1.5.3.4 zu finden.