Welche Übergangsbestimmungen gibt es für angemeldete Neustoffe?

Ein Neustoff, den Sie bereits bei der österreichischen Chemikalienanmeldestelle im Umweltbundesamt angemeldet haben, gilt als registriert.

Das gilt aber nur für den Anmelder, d.h. für denjenigen, der für den Stoff eine Neustoff-Anmeldung durchgeführt hat. Alle anderen Hersteller/Importeure, die einen solchen Stoff (im ELINCS gelistet) in Zukunft auch herstellen oder importieren wollen, sind registrierungspflichtig.

Erhöht sich aber die Menge des hergestellten oder importierten Stoffes und überschreitet die nächst höhere Mengenschwelle (10, 100, 1000 Tonnen), sind die zusätzlich für die entsprechende Mengenschwelle und für alle darunter liegenden Mengenschwellen erforderlichen Informationen bei der ECHA nachzureichen.  

Weitere Vorgehensweise für Inhaber einer Neustoff-Anmeldung

1. Vollständige und eingeschränkte Anmeldungen:

Ein Stoff, für den eine Neustoff-Anmeldung (VIIA-, VIIB-, VIIC- oder Polymeranmeldung) gemacht wurde, gilt gemäß Artikel 24 als registriert.

Es handelt sich dabei um Stoffe, die gemäß §§ 5-8 Chemikaliengesetz 1996 angemeldet wurden (Anhänge VIIA - Grunddatensatz, VIIB, VIIC - eingeschränkte Anmeldung, und VIID - Polymeranmeldung der Richtlinie 67/548/EWG).

Die in der Neustoffdatenbank des Europäischen Chemikalienbüros (ECB) gespeicherten Anmeldedossiers werden dort in das neue IUCLID 5-Format übertragen. Bei der Aufnahme in die REACH-IT-Datenbank der ECHA erhalten die Anmeldedossiers automatisch eine Registrierungsnummer.

Bekanntgabe der Registrierungsnummer ist zu beantragen 

Um die zugewiesene Registrierungsnummer zu erhalten muss sich der Anmelder mit Angabe der Firmendaten auf der Website der ECHA anmelden und mit Angabe der österreichischen Anmeldenummer die Bekanntgabe der Registrierungsnummer beantragen.

Die Identität des Anmelders wird mit den Angaben im Dossier verglichen; bei eindeutiger Übereinstimmung erhält der Anmelder die zugeteilte Registrierungsnummer.

Der Anmelder hat auch die Möglichkeit, seinen Stoffdatensatz im IUCLID 5-Format anzufordern:

  • von der ECHA ohne die vertraulichen Informationen
  • von der Chemikalienanmeldestelle inklusive der darin enthaltenen vertraulichen Informationen.

Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass Stoffdaten, die vertrauliche Informationen enthalten, ausschließlich an deren Eigentümer übermittelt werden.

 

2. Exportanmeldungen:

Obige Vorgangsweise gilt nicht für neue Stoffe, die in Österreich gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz 1996 ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angemeldet wurden (Exportanmeldungen).

Exportanmeldungen gelten nicht als Registrierung und haben ab dem 1. Juni 2008 keine Gültigkeit mehr.

Die betroffenen Stoffe könnten allerdings - wenn sie in Österreich hergestellt, aber im Bereich des EWR nicht in Verkehr gesetzt wurden - die Kriterien für Phase-in-Stoffe erfüllen.

 

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