In Anhang IV der REACH-Verordnung sind Stoffe gelistet, die als ungefährlich gelten (Art. 2 Abs. 7 lit. a).
Anhang V der REACH-Verordnung besteht aus Stoffen und Reaktionsprodukten (mit konkreten Bedingungen), die durch eine Registrierung keinen Informationsgewinn erzielen würden (Art. 2 Abs. 7 lit. b).
Stoffe in den Anhängen IV und V sind daher von folgenden Verpflichtungen befreit:
Eine Überprüfung dieser beiden Anhänge hat zu einer Überarbeitung der Listen geführt (siehe nebenstehenden Link).
Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind:
Da der Anhang V nur sehr allgemein gehaltene Einträge enthält, wurde von der Europäischen Kommission eine Erläuterung erstellt, die Erklärungen und Hintergrundinformationen für das Anwenden der darin enthaltenen Ausnahmeregelungen bietet.
Diese Erläuterung stellt den derzeitigen Diskussionsstand zu diesem Thema auf europäischer Ebene dar, der noch nicht abgeschlossen ist. Das Dokument (in englischer Sprache) soll der Orientierung dienen und ist nicht rechtsverbindlich.