Stoffe in Anhang IV und V der REACH-Verordnung

In Anhang IV der REACH-Verordnung sind Stoffe gelistet, die als ungefährlich gelten (Art. 2 Abs. 7 lit. a).

Anhang V der REACH-Verordnung besteht aus Stoffen und Reaktionsprodukten (mit konkreten Bedingungen), die durch eine Registrierung keinen Informationsgewinn erzielen würden (Art. 2 Abs. 7 lit. b).

Stoffe in den Anhängen IV und V sind daher von folgenden Verpflichtungen befreit:

  • Registrierung
  • Pflichten für nachgeschaltete Anwender
  • Bewertung

Änderung seit 12. Oktober 2008

Eine Überprüfung dieser beiden Anhänge hat zu einer Überarbeitung der Listen geführt (siehe nebenstehenden Link).

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind:

  • Neuaufnahmen in Anhang IV sind beispielsweise Fructose, Galactose und Lactose, neu in Anhang V aufgenommen wurden z.B. Glas (unter bestimmten Voraussetzungen), Kompost und Biogas. 
  • Aus Anhang IV wurden u.a. Kohlenstoff, Grafit C und Vitamin A gestrichen.
  • Weiters wurden aus Gründen der Vereinheitlichung auch Stoffe von Anhang IV in Anhang V verschoben (z.B. bestimmte Öle, Fette, Wachse und Glycerin) und umgekehrt (Helium, Neon, Xenon).

Erläuterung zu Anhang V

Da der Anhang V nur sehr allgemein gehaltene Einträge enthält, wurde von der Europäischen Kommission eine Erläuterung erstellt, die Erklärungen und Hintergrundinformationen für das Anwenden der darin enthaltenen Ausnahmeregelungen bietet.

Diese Erläuterung stellt den derzeitigen Diskussionsstand zu diesem Thema auf europäischer Ebene dar, der noch nicht abgeschlossen ist. Das Dokument (in englischer Sprache) soll der Orientierung dienen und ist nicht rechtsverbindlich.

 

 

Zum Thema

      Leitfaden
      Anhänge IV und V