Verschiedene Stoffe und Stoffgruppen sind aus unterschiedlichen Gründen von der Registrierung ausgenommen.
Eine Vielzahl der Ausnahmen ist an bestimmte Verwendungen oder Bedingungen gekoppelt (z.B. Verwendung als Arzneimittel, Recycling). Ein Hersteller oder Importeur solcher Stoffe sollte genau prüfen, ob die Ausnahme tatsächlich angewendet werden kann.
Ausführliche Informationen finden Sie auch im Kapitel 1.6.3 des Registrierungs-Leitfadens "Guidance on registration".
- Stoffe in Anhang IV und V der REACH-Verordnung
Häufig verwendete ungefährliche Verbindungen und Stoffgruppen, z.B. Naturstoffe oder unter bestimmten Bedingungen entstandene Reaktionsprodukte (Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b).
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Reimport
Für exportierte Stoffe, die wieder in die Gemeinschaft importiert werden, gilt: Stoffe, die von einem Hersteller oder Importeur registriert und in ein nicht-EU-Land exportiert wurden, sind beim Reimport in die EU in derselben Lieferkette von der Registrierung ausgenommen, wenn der wiedereingeführte Stoff mit dem ausgeführten Stoff identisch ist und dem Importeur die Informationen nach den Artikeln 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder 32 zur Verfügung stehen.
- Rückgewinnung aus Abfall (Wiederverwertung, Recycling):
Ein aus Abfall in der EU wiedergewonnener Stoff ist von der Registrierung ausgenommen, wenn der wiedergewonnene Stoff mit einem bereits registrierten Stoff (von irgendjemand, egal in welcher Menge) identisch ist und dem Unternehmen, das den Stoff wiedergewinnt, die vorgeschriebenen Informationen nach den Artikeln 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder 32 über den bereits registrierten Stoff zur Verfügung stehen.
- Polymere
Polymere (gemäß Definition in Artikel 3 Absatz 5) sind nicht zu registrieren, wohl aber die darin enthaltenen Monomere und anderen Stoffe (Artikel 2 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 3).
- Stoffe, die für Human- oder Tierarzneimittel oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden
Wenn die Verwendungen der Stoffe in den Anwendungsbereich der im Artikel 2 Absatz 5 zitierten Verordnungen und Richtlinien fallen, ist keine Registrierung nötig.
- Stoffe in Pflanzenschutzmitteln:
Wirkstoffe und Formulierungs-Hilfsstoffe zur ausschließlichen Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 15 Absatz 1 zitierten Verordnungen und Richtlinien fallen, gelten als registriert.
- Stoffe in Biozidprodukten:
Wirkstoffe zur ausschließlichen Verwendung in Biozidprodukten, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 15 Absatz 2 zitierten Verordnungen und Richtlinien fallen, gelten als registriert.
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Neustoffe vom Anmelder (gemäß RL 67/548/EWG) Angemeldete Neustoffe gelten für den Anmelder als registriert. Bei einer Mengenschwellen-Überschreitung sind jedoch die geforderten zusätzlichen Informationen beizubringen (Artikel 24).
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Bestimmte Stoffe in Erzeugnissen
Stoffe in Erzeugnissen (egal ob gefährlich oder nicht), die während dem normalen und vorhersehbaren Gebrauch nicht freigesetzt werden oder nur in Mengen bis zu einer Jahrestonne pro Hersteller/Importeur darin enthalten sind, müssen nicht registriert werden (Artikel 7 Absatz 1).
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PPORD (Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung)
Für Stoffe, die unter die Definition in Artikel 3 Absatz 22 fallen, kann eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Registrierungspflicht beantragt werden (Artikel 9).
- Isolierte Zwischenprodukte (Definition gemäß Artikel 3 Absatz 15): Registrierung mit reduzierten Informations-Anforderungen (Artikel 17 und 18)
Nicht im Anwendungsbereich von REACH und daher auch nicht registrierungspflichtig sind
- Radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom
- Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen
- Nicht-isolierte Zwischenprodukte
- Im Abfall enthaltene Stoffe