Bei Handel, Import oder Herstellung von Erzeugnissen ergeben sich unter Umständen Verpflichtungen

1. Erzeugnisse, die einen Stoff der Kandidatenliste enthalten

In der Kandidatenliste sind Stoffe gelistet, die sehr besorgniserregende Eigenschaften (SVHC) haben. Für diese Stoffe bestehen folgende Verpflichtungen:

  • Auskunftspflicht an Kunden

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, muss dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden - für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden - Informationen zur Verfügung stellen, mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes (Art. 33). Die Informationen sind, unmittelbar nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste, unaufgefordert zu übermitteln.

Auch Konsumenten haben auf Anfrage ein Recht auf diese Information - von jedem Lieferanten - innerhalb von 45 Tagen. 

Zur praktischen Anwendung dieser Vorschrift kann es hilfreich sein, für sein jeweiliges Erzeugnis die Kandidatenliste nach dem Ausschlussverfahren durchzugehen und jene Stoffe mit nicht relevanten Anwendungsbereichen nach und nach auszuschließen. Dabei kann die Auflistung der wichtigsten Verwendungen der Kandidatenlistenstoffe des deutschen REACH-CLP-Helpdesk hilfreich sein (siehe Infobox).

  • Meldepflicht (Anmeldung) an die ECHA

Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen müssen der ECHA Mitteilung über einen darin enthaltenen Stoff machen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Stoff ist auf der Kandidatenliste
  • Stoff wurde für diese Verwendung noch nicht registriert (Registrierung muss nicht innerhalb der eigenen Lieferkette passiert sein)
  • Exposition von Mensch oder Umwelt ist zwar nicht beabsichtigt, kann aber während der normalen und vorhersehbaren Verwendung nicht ausgeschlossen werden
  • Stoff ist in dem Erzeugnis in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthalten
  • Stoff ist in dem Erzeugnis in Mengen von über einer Tonne pro Jahr enthalten

Die Meldepflicht gemäß Art. 7 (2) beginnt jeweils sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste, ab dem 1. Juni 2011. Bis inklusive 1. Juni 2011 müssen daher solche Stoffe gemeldet werden, die bereits vor dem 1. Dezember 2010 in die Kandidatenliste aufgenommen wurden.

Generell sind die Anforderungen, der mittels IUCLID-Dossier einzureichenden Daten nicht sehr hoch. Sie umfassen:

  • Angaben zum Melder
  • Stoffidentität
  • Registrierungsnummer (falls verfügbar)
  • Einstufung und Kennzeichnung
  • Verwendung des Stoffes im Erzeugnis und Verwendung des Erzeugnisses
  • Mengenband

Eine Anleitung zur Übermittlung der Meldung bietet das "Data Submission Manual" (siehe Infobox).

2. Registrierung für bestimmte Stoffe in Erzeugnissen

Hersteller oder Importeure eines Erzeugnisses müssen für einen darin enthaltenen Stoff ein Registrierungsdossier einreichen, wenn laut Art. 7 (1) dieser Stoff die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt: 

  • Der Stoff ist in Mengen von über einer Tonne pro Jahr in dem Erzeugnis enthalten
  • Der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden