Weitere Neuerungen betreffen die Erfordernisse, die mit einer Registrierung und/oder der Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts einhergehen. Dieser ist ab einer zu registrierenden Menge von 10 Tonnen pro Jahr anzufertigen. Insbesondere muss dann bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern die jeweilige Übereinstimmung beachtet werden.
1.1: Produktidentifikator
Die Bezeichnung des registrierungspflichtigen Stoffes muss mit der für die die Registrierung übereinstimmen.
Die von der ECHA (nach Artikel 20 Absatz 3 der REACH-Verordnung) zugeteilte Registrierungsnummer ist hier anzugeben. Unter bestimmten Bedingungen können die letzten vier Ziffern der Nummer entfallen.
1.2: Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffes oder Gemisches und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind. Diese Informationen müssen mit den im Stoffsicherheitsbericht identifizierten Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.
1.3: Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Handelt es sich um Registranten, müssen diese Angaben mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen.
Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller oder Formulierer gemacht werden.
2.1: Einstufung des Stoffes oder Gemisches
Die Einstufung eines Stoffes muss mit derjenigen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Titel XI übereinstimmen.
3.2: Angaben zu Bestandteilen - Gemische
Zu berücksichtigen sind auch
Für die angeführten Stoffe im Gemisch sind die nach Artikel 20 Absatz 3 der REACH-Verordnung jeweils zugeteilten Registrierungsnummern anzugeben. Der unternehmensspezifische 4-stellige Code am Ende der Registrierungsnummer kann unter Umständen weggelassen werden.
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, müssen die Angaben in diesem Abschnitt zu den identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblattes angeführten Expositionsszenarien passen.
Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, müssen die Angaben in diesem Abschnitt zu den identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblattes angeführten Expositionsszenarien passen.
8.1: Zu überwachende Parameter
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind für den Stoff die entsprechenden DNEL- und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.
8.2.3: Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, muss eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen gegeben werden (für die im Anhang des Sicherheitsdatenblattes angeführten Expositionsszenarien).
Abschnitt 9: Physikalische und Chemische Eigenschaften:
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches übereinstimmen.
Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in einer Registrierung und/oder in einem Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches vereinbar sein.
11.1.1: Angaben zu toxilologischen Wirkungen von Stoffen
Im Falle registrierungspflichtiger Stoffe müssen die Angaben zu toxilologischen Wirkungen auch enthalten:
Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.
12.1: Toxizität
Bei registrierungspflichtigen Stoffen müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI bereitgestellten Informationen umfassen.
12.5: Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind die entsprechenden Ergebnisse der PBT-und vPvB-Beurteilung hier anzugeben.
Punkt 13: Hinweise zur Entsorgung
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich und wurde eine Analyse des Verhaltens des Stoffes oder Gemisches im Abfallstadium durchgeführt, müssen die Angaben zu Maßnahmen der Abfallbehandlung zu den im Stoffsicherheitsbericht angegebenen Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten Expositionsszenarien passen.
"Erweitertes Sicherheitsdatenblatt":
Ist ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, sind dem Sicherheitsdatenblatt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorie) sowie allfällige Risikoreduktionsmaßnahmen für die identifizierten Verwendungen als Anlage beizufügen. (Beispiele für Expositionszenarien)
Nachgeschaltete Anwender dürfen die Stoffe nur unter den im Sicherheitsdatenblatt angeführten identifizierten Verwendungen einsetzen.
Wesentliche Informationen aus dem Stoffsicherheitsbericht sollen auch in die jeweiligen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes eingefügt werden.