Eine so genannte Kandidatenliste mit "substances of very high concern" (SVHC) enthält Chemikalien, die sehr besorgniserregende Eigenschaften haben. Dabei handelt es sich um Stoffe, die beispielsweise krebserzeugend sind oder um giftige Stoffe, die sich in der Nahrungskette anreichern und nur schwer abgebaut werden können.
Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste ist der erste Schritt für das Zulassungsverfahren. Zusätzlich ergeben sich daraus folgende Informationspflichten:
Für Hersteller und Lieferanten von Stoffen:
Für Hersteller und Lieferanten von Gemischen:
Für Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen (z.B. Bauteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel etc.):
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses muss seine gewerblichen Kunden informieren, sofern ein Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0,1 Prozent im Erzeugnis enthalten ist (Art. 33 (1)).
Auch Konsumenten haben auf Anfrage ein Recht auf diese Information innerhalb von 45 Tagen (Art. 33 (2)).
Für Stoffe der Kandidatenliste, die bestimmte Kriterien erfüllen, muss der Hersteler oder Importeur eine Meldung an die ECHA machen (Art. 7 (2)).
Wird ein Stoff der Kandidatenliste aus einem Erzeugnis freigesetzt, muss der Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses ein Registrierungsdossier einreichen (Art. 7 (1)).
Mehr Informationen über Pflichten zu Stoffen in Erzeugnissen siehe Infobox ("Konsequenzen für Stoffe in Erzeugnissen").