Sicherheitsdatenblätter: Ab Dezember 2010 zu beachtende Anforderungen

Ab Dezember 2010 sind bei der Erstellung eines REACH-konformen Sicherheitsdatenblattes vor allem folgende Unterschiede zum bisherigen Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu beachten:

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens

1.1: Produktindentifikator

Anzugeben ist

für Stoffe:

  • Stoffname
  • gegebenenfalls die Identifikationsnummer laut Anhang VI Teil 3 CLP-VO

für Gemische:

  • Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches
  • Identität (chemische Bezeichnung) aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf Gesundheitsgefahren beitragen.

1.2: Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffes oder Gemisches und Verwendungen, von denen abgeraten wird

Es sind zumindest die identifizierten Verwendungen, die für die Abnehmer des Stoffes oder Gemisches relevant sind, anzugeben. Dabei handelt es sich um eine kurze Beschreibung der beabsichtigten Wirkung, wie zum Beispiel "Flammschutzmittel" oder "Antioxidationsmittel". 

Auch Verwendungen, von denen der Lieferant abrät, sind - mit einer Begründung - anzugeben.

1.3: Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

Der Lieferant ist zu nennen (Anschrift und Telefonnummer), unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, den Importeur, den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler handelt. Hat der Lieferant keinen Sitz in Österreich, ist vorzugsweise eine österreichische zuständige Person anzugeben (Anschrift und Telefonnummer).

Zusätzlich ist die E-Mail-Adresse der sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, anzugeben.

1.4: Notrufnummer

Es ist zusätzlich anzugeben, ob die Notrufnummer des Unternehmens und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle nur während der Bürozeiten erreichbar ist.

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

Abschnitte 2 und 3 haben Platz getauscht (im Vergleich zur Reihung, die in der Richtlinie 91/155/EWG vorgeschrieben war). Abschnitt 2 umfasst jetzt „Mögliche Gefahren" und Abschnitt 3 „Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen".

Es wurden 3 Unterabschnitte eingeführt, die verpflichtend aufzuzählen sind:

2.1: Einstufung des Stoffes oder Gemisches

Zwischen 1. Dezember 2010 und 31. Mai 2015 gelten für das Sicherheitsdatenblatt folgende Bestimmungen (Art 57 (2)):

Stoff: Beide Einstufungen (sowohl gemäß Stoffrichtlinie als auch gemäß CLP-Verordnung) müssen angegeben werden.

Gemisch: Die Einstufung muss gemäß Zubereitungsrichtlinie sein, jene gemäß CLP-Verordnung kann zusätzlich angeführt werden. (Wird auch nach CLP gekennzeichnet, muss die Einstufung nach CLP im Sicherheitsdatenblatt zusätzlich aufscheinen.)

2.2: Kennzeichnungselemente

Diese waren früher im Punkt 15 anzugeben.

2.3: Sonstige Gefahren

Erfüllt der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für PBT oder vPvB, ist das anzugeben. (PBT: persistent, bioakkumulierbar und toxisch, vPvB: sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)

Als Beispiele für schädliche Wirkungen, die keine Einstufung nach sich ziehen, aber zu einer insgesamt von dem Material ausgehenden Gefahr beitragen können, sind u. A. folgende Gefahren genannt: Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungs- oder Erfrierungsgefahr, fotochemisches Ozonbildungspotenzial.

Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Es muss entweder der Unterabschnitt 3.1 (für Stoffe) oder 3.2 (für Zubereitungen) enthalten sein:

3.1: Stoffe

Anzugeben ist

  • die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffes
  • die chemische Identität aller Verunreinigungen, stabilisierenden Zusatzstoffe und einzelnen Bestandteile, wenn diese Stoffe selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffes beitragen.

3.2: Gemische

Die Konzentrationsangabe der Bestandteile als Gewichts- oder Volumsprozentsätze erfolgt in abnehmender Reihenfolge.

Auch PBT- und vPvB-Stoffe sind anzugeben: Bestandteile, die als PBT oder vPvB identifiziert sind, müssen mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen im Gemisch angegeben werden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes 0,1 % oder mehr beträgt. Zur Identifizierung von PBT- sowie vPvB-Stoffen gelten die Kriterien in Anhang XIII der REACH-Verordnung. 

Für die angeführten Stoffe müssen beide Einstufungen (sowohl gemäß Stoffrichtlinie als auch - soweit vorhanden - gemäß CLP-Verordnung) angegeben werden. Erfüllt ein hier angeführter Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe des Stoffes in Unterabschnitt 3.2 zu nennen (z. B. „nicht eingestufter vPvB-Stoff" oder „Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gilt").

Falls die Wirkungen des des gesamten Gemisches bekannt sind, müssen diese Angaben hier erfolgen.

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

Es wurden 3 Unterabschnitte eingeführt, die verpflichtend aufzuzählen sind:

4.1: Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.2: Wichtigste akute und verzögernd auftretende Symptome und Wirkungen

4.3: Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Es wurden 3 Unterabschnitte eingeführt, die verpflichtend aufzuzählen sind:

5.1: Löschmittel

5.2: Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

5.3: Hinweise für die Brandbekämpfung

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Es wurden 4 Unterabschnitte eingeführt, die verpflichtend aufzuzählen sind:

6.1: Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

6.2: Umweltschutzmaßnahmen

6.3: Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.4: Verweis auf andere Abschnitte

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

Anstatt 3 gibt es nur mehr 2 Unterabschnitte, die verpflichtend aufzuzählen sind:

9.1: Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

9.2: Sonstige Angaben

Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität

Anstatt 3 gibt es jetzt 6 Unterabschnitte, die verpflichtend aufzuzählen sind:

10.1: Reaktivität

10.2: Chemische Stabilität

10.3: Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4: Zu vermeidende Bedingungen

10.5: Unverträgliche Materialien

10.6: Gefährliche Zersetzungsprodukte

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes ist hauptsächlich für Angehörige medizinischer Berufe, Fachleute aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Toxikologen bestimmt.

Die Anforderungen an die Dokumentation der vorhandenen Informationen sind jetzt strukturierter beschrieben und umfassen auch Informationen zu Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung.

Für Stoffe: Angaben zu den 10 CLP-Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren

Für Gemische: Angaben zu den 8 gesundheitsgefährlichen Wirkungen der Stoffrichtlinie

Wenn der Stoff oder das Gemisch in Bezug auf eine bestimmte Gefahrenklasse, Differenzierung oder Wirkung nicht eingestuft wird, ist im Sicherheitsdatenblatt eindeutig die Begründung dafür anzugeben, nämlich ob dies auf fehlende Daten, technische Unmöglichkeit die Daten zu generieren, nicht schlüssige Daten oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen ist.

Inhaltlich neu ist die Angabe von Wechselwirkungen (gemischbezogene gegenüber stoffbezogenen Angaben).

Die Daten für den Stoff/das Gemisch sind in der Form anzugeben, in der er/es in Verkehr gebracht wird. Die Symptome sind auch für bekannte Nebenprodukte anzugeben (Anfangssymptome bei niedriger Exposition bis zu den Folgen hoher Exposition).

Liegen keine Daten vor, dürfen gegebenenfalls Daten über ähnliche Stoffe oder Gemische verwendet werden, sofern der relevante ähnliche Stoff oder das relevante ähnliche Gemisch angegeben wird.

Werden keine spezifischen Daten verwendet oder sind keine Daten verfügbar, ist dies unmissverständlich anzugeben.

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Die Reihung der 6 Unterabschnitte ist geringfügig geändert.

Die Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff eines Gemisches zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes angeführt werden muss.

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Verfahren zur Abfallbehandlung: Die Anforderungen sind jetzt genauer definiert, etwa auch die Berücksichtigung physikalischer/chemischer Eigenschaften, die die Abfallbehandlung beeinflussen können.

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Es wurden 7 Unterabschnitte eingeführt, die verpflichtend aufzuzählen sind:

14.1: UN-Nummer

14.2: Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

14.3: Transportgefahrenklassen

14.4: Verpackungsgruppe

14.5: Umweltgefahren

14.6: Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

14.7: Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

Inhaltlich neu ist nur Unterabschnitt 14.7, der nur erforderlich ist, falls eine Fracht als Massengut befördert werden soll.

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

Es wurden 2 Unterabschnitte eingeführt, die verpflichtend aufzuzählen sind:

15.1: Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

  • Gemeinschaftsvorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. die Seveso-Kategorie, POP-VO, PIC-VO, VO zu Abbau der Ozonschicht) oder nationale rechtliche Informationen
  • Maßnahmen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte
  • Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen und andere nationale Regelungen (nur wenn relevant)
  • Angabe besonderer gemeinschaftlicher Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (etwa Zulassungen oder Beschränkungen)

15.2: Stoffsicherheitsbeurteilung

Es ist anzugeben, ob der Lieferant den Stoff oder das Gemisch einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen hat.

Die Angabe zur Kennzeichnung ist hier nicht mehr erforderlich, diese befindet sich nun unter Abschnitt 2.2.

Abschnitt 16: Sonstige Angaben

Es können zusätzliche - für die Erstellung relevante - Angaben gemacht werden:

  • Schlüssel oder Legende für in anderen Abschnitten verwendete Abkürzungen und Akronyme
  • Auflistung der relevanten Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß CLP (zusätzlich zu R- und S-Sätzen)
  • Bei Gemischen, falls Einstufung bereits nach CLP erfolgt: Methodik gemäß Art. 9 der CLP-VO oder freiwillige Angabe der Gemisch-Einstufung nach CLP, bevor sie zur Kennzeichnung verwendet wird

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