Aufzählung der Pflichten und Handlungsmöglichkeiten für nachgeschaltete Anwender

Pflichten für den eigenen Betrieb

  • Einstufung und Kennzeichnung
  • Überprüfen, ob die eigenen Verwendungen durch den Hersteller bzw. Importeur abgedeckt sind
  • Risikomanagement-Maßnahmen aus Anhang des Sicherheitsdatenblattes überprüfen und befolgen/anwenden

Pflichten, die Lieferkette hinunter (downstream)

Für Kunden:

  • Sicherheitsdatenblatt erstellen/überarbeiten
  • Einstufung und Kennzeichnung (SDB und Verpackung)
  • Expositionsszenarien und Risikomanagement-Maßnahmen entweder alle weitergeben, oder gefiltert nur die jeweiligen Kunden betreffend
  • Für Stoffe der Kandidatenliste, die > 0,1% in einem Erzeugnis enthalten sind: Weitergabe des Namens des Stoffes und Informationen für eine sichere Verwendung

Pflichten, die Lieferkette hinauf (upstream)

  • Fehler im Sicherheitsdatenblatt melden (z.B. in der Einstufung/Kennzeichnung, bei unverständlichem Sicherheitsdatenblatt)
  • Neue Informationen über gefährliche Eigenschaften
  • Weiterleiten der Informationen der Kunden (etwa deren Verwendungszwecke)

Handlungsmöglichkeiten

Wenn eigene Verwendung im Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten nicht enthalten ist, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Prüfen: Trifft eine der Ausnahmen gemäß REACH-VO Art. 37 Absatz 4 zu?
  • Melden von Verwendungszwecken an den Lieferanten:
  1. Identifizierte Verwendungen: Verwendungskategorien („use descriptors“ ) z.B. „Bestandteil eines Farbstoffes“
  2. Verwendungsbedingungen: Art der Anwendung z.B. „Sprühen“ oder „Pinseln“,  "einmal pro Tag < 1 Stunde"

Gemäß REACH muss ein Hersteller bzw. Importeur die ihm gemeldete Verwendung in seiner Registrierung berücksichtigen - es sei denn, er hält diese Verwendung für unsicher. Falls Ihr Lieferant trotz Urgenz die Verwendung nicht aufnimmt, Folgendes abklären:

Kann man den eigenen Verwendungsprozess so abändern, dass die Verwendungsbedingungen und Risikomanagement-Maßnahmen eines Expositionsszenarios einer vom Hersteller/Importeur unterstützten Verwendung eingehalten werden können?

Kann ein anderer Lieferant gesucht werden, der noch keine Expositionsszenarien erstellen muss?

Falls nicht möglich, muss ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt werden.

Mögliche Verpflichtungen

  • Wenn es Beschränkungen für Stoffe gibt, diese einhalten.
  • Für zulassungspflichtige Stoffe: abklären, ob für die benötigten Verwendungen in dieser Lieferkette bereits eine Zulassung vorhanden ist. (Wenn nicht: Zulassung beantragen bzw. diesen Stoff nicht mehr kaufen)
  • Informationspflichten für SVHC-Stoffe in Erzeugnissen

Sonstige Pflichten

Aufbewahren der Informationen

Zum Thema