Recycling
Für Abfälle (im Sinne der Abfalldefinition des europäischen Abfallrechts, Richtlinie 2006/12/EG) gilt REACH nicht. Werden Stoffe innerhalb der EU zurückgewonnen, die nicht mehr als Abfall gelten, ist die REACH-Verordnung allerdings wieder zu beachten.
In vielen Fällen wird die Ausnahmeregelung für die Registrierungspflicht (u. a.) gemäß Art. 2 Abs. 7 lit. d zutreffen: Stoffe, die aus dem Rückgewinnungsverfahren innerhalb der EU hervorgegangen sind und mit einem registrierten Stoff identisch sind, müssen vom Recycler nicht registriert werden. Die Registrierung, auf die sich der Recycler hierbei beziehen kann, kann durch einen beliebigen Hersteller oder Importeur (aus dem EU-Ausland) erfolgt sein. In der Regel bleiben allerdings die Informationspflichten nach REACH bestehen. Wenn keine Stoffidentität mit einem bereits registrierten Stoff vorliegt, ist diese Ausnahmeregelung nicht anwendbar.
Allerdings werden während der Vorregistrierungsperiode erst wenige Registrierungen vorliegen, auf die sich ein Recycler berufen kann. Daher sollte auch der Recycler seine wiedergewonnenen Stoffe vorregistrieren und die Übergangsfristen nutzen. Diese Vorregistrierung verpflichtet zur Teilnahme am entsprechenden SIEF, bei dem wichtige Informationen zum Stoff gewonnen werden können. Eine Verpflichtung zur Registrierung erwächst aus der Vorregistrierung nicht.
Hilfreich bei Fragestellungen über wiedergewonnene Stoffe ist überdies Kapitel 1.6.4.5. im Leitfaden der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) zur Registrierung von Stoffen (nur in englischer Sprache verfügbar).
Importe aus dem EU-Ausland
Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU, die mit registrierungspflichtigen Stoffen aus dem EU-Ausland beliefert werden, sollten sich rechtzeitig eine Strategie überlegen, wie sie in Hinkunft mit Importen aus dem EU-Ausland umgehen werden. Folgende Möglichkeiten stehen ihnen unter anderem offen:
Lohnerzeugung
1. Lohnerzeugung in der EU:
Jene Lohnerzeuger, die einen registrierungspflichtigen Stoff in der EU herstellen, müssen diesen selbst (vor)registrieren. Allerdings kann der Auftraggeber in mehrfacher Weise dem Lohnerzeuger Hilfestellungen bieten:
2. Lohnerzeugung im EU-Ausland:
Für Lohnerzeuger im EU-Ausland, deren Auftraggeber ein Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU ist, kann dieser Auftraggeber als Importeur die Vorregistrierung übernehmen.
Als Alternative können Lohnerzeuger im EU-Ausland einen Alleinvertreter benennen (siehe: Vertretung), der für Vorregistrierung und Registrierung verantwortlich ist.