Nur für vorregistrierte Phase-in-Stoffe sind Übergangsfristen vorgesehen. Sie sind nach bestimmten gefährlichen Eigenschaften und nach den Mengen, in denen sie hergestellt oder aus dem EU-Ausland importiert werden, gestaffelt:
Bis 1. Dezember 2010 müssen Stoffe registriert sein, die
-
in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der
EU hergestellt oder in die
EU importiert werden, oder
-
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungs-gefährdend (
CMR) der Kategorie 1 oder 2 (gemäß Richtlinie 67/548/EWG) sind und in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der
EU hergestellt oder in die
EU importiert werden, oder
-
als „sehr giftig für Wasserorganismen" und mit „kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben" (= R50/53) gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft sind und in Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der
EU hergestellt oder in die
EU importiert werden.
Bis 1.Juni 2013 müssen Stoffe registriert sein, die
-
in Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der
EU hergestellt oder in die
EU importiert werden.
(Für umweltgefährliche Stoffe >100 Tonnen, die mit R50/53 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft sind, gilt der 1. Dezember 2010 als Fristende.)
Bis 1.Juni 2018 müssen Stoffe registriert sein, die
-
in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der
EU hergestellt oder in die
EU importiert werden.
(Für CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 sowie - gemäß Richtlinie 67/548/EWG - umweltgefährdende und mit R50/53 eingestufte Stoffe gelten oben genannte Fristen.)
Diese gestaffelten Übergangsfristen gelten auch für Stoffe in Zubereitungen sowie für Stoffe in Erzeugnissen, die unter die Registrierungspflicht fallen (s. Artikel 7).