Übergangsbestimmungen zu Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Stoffe müssen zurzeit sowohl gemäß Stoffrichtlinie als auch gemäß CLP-Verordnung eingestuft werden, bis Juni 2015 werden Gemische (entspricht „Zubereitungen" in früherer Terminologie) gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG in der geltenden Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Grundsätzlich ist es allerdings bereits jetzt möglich, Gemische gemäß CLP-Verordnung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Übergangsbestimmungen sind unter anderem in Art. 57, 58, 59 und 61 festgelegt.

  • Zwischen 1. Dezember 2010 und 31. Mai 2015 gilt Folgendes:

Stoffe müssen sowohl gemäß Stoffrichtlinie als auch gemäß CLP-Verordnung eingestuft werden, um weiterhin eine Einstufung bei Gemischen gemäß Zubereitungsrichtlinie zu ermöglichen (Art. 61 (3)). Dies ist wesentlich, da für die Einstufung von Gemischen gemäß der Zubereitungsrichtlinie die Einstufung der enthaltenen Stoffe nach der Stoffrichtlinie die Basis darstellt.

Beide Einstufungen müssen im Sicherheitsdatenblatt gelistet sein (Art. 57 (2)).

Eine Einstufung als „gefährlich", ist erfüllt, wenn entsprechende Bestimmungen der CLP-Verordnung erfüllt werden. Es kommen nur noch die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der CLP-Verordnung zur Anwendung. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, müssen allerdings bis zum 1. Dezember 2012 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden

Gemische müssen weiterhin nach der Zubereitungsrichtlinie eingestuft werden (Art. 61 (1)), für die Einstufung eines Gemisches als gefährlich gelten zudem auch weiterhin die Bestimmungen der Zubereitungsrichtlinie (s. Art. 59 (2)).

Wird darüberhinaus auch nach CLP gekennzeichnet und verpackt, müssen die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der CLP-Verordnung verwendet werden (keine Doppelkennzeichnung (Art. 61(2)).

Im Sicherheitsdatenblatt muss die Einstufung gemäß Zubereitungsrichtlinie enthalten sein, jene gemäß CLP-Verordnung kann angeführt werden. Wird auch nach CLP gekennzeichnet, muss die Einstufung nach CLP im Sicherheitsdatenblatt zusätzlich aufscheinen (Art 57 (2)).

  • Ab 1. Juni 2015 gilt Folgendes:

Sowohl für Stoffe als auch für Gemische kommt nur noch die CLP-Verordnung zur Anwendung (Art. 60, 62). Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 1. Juni 2017 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden.