Geltungsbereich und Ausnahmen von CLP

Grundsätzlich müssen alle Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender eingestuft werden. Auch Stoffe, die zwar für REACH registriert werden müssen, aber nicht in Verkehr gebracht werden, sind einzustufen.

Sind Stoffe und Gemische als gefährlich einzustufen, so müssen sie vor dem Inverkehrbringen vorschriftsmäßig gekennzeichnet und verpackt werden.

Neu unter CLP ist, dass auch explosive Erzeugnisse, die in Anhang I, Abschnitt 2.1 (CLP-VO) genannt werden, vor dem Inverkehrbringen gemäß den Vorschriften gekennzeichnet und verpackt werden müssen.

Ausnahmen für spezielle Stoffgruppen

Die CLP-Verordnung gilt grundsätzlich nicht für

  • radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen;
  • Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden;
  • nichtisolierte Zwischenprodukte;
  • nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, sofern sie unter kontrollierten Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden;
  • Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG (gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Definitionen der CLP-Verordnung).

Ausnahmen aufgrund der Verwendung

Die CLP-Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

  • Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;
  • Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
  • Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
  • Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG;
  • Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung
    i) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;
    ii) als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG;
    iii) als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
    iv) in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.
     

    Werden diese Stoffe für andere als die unten angeführten Verwendungen oder nicht in Form von Fertigerzeugnissen in Verkehr gebracht, unterliegen sie nicht mehr den Ausnahmebestimmungen des Art.1 und fallen dann in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung.

    Beispiele

    1) Ein Unternehmen stellt einen Arzneimittelwirkstoff her und verarbeitet diesen im gleichen Unternehmen zu einem Arzneimittel weiter.

    → Der Arzneimittelwirkstoff wird ausschließlich in Form des fertigen Arzneimittels für den Endverbraucher (gemäß oben genannten Bedingungen) in Verkehr gebracht und unterliegt somit nicht der CLP-Verordnung.

    2) Ein Unternehmen stellt einen Arzneimittelwirkstoff her und liefert ihn an ein anderes Unternehmen, das dann das Arzneimittel herstellt.

    → Der Arzneimittelwirkstoff wird vom Hersteller als Stoff und nicht als fertiges Arzneimittel in Verkehr gesetzt. Damit unterliegt der Stoff für die Lieferung an das zweite Unternehmen den Bestimmungen der CLP-Verordnung.

    Hinweis: Gegebenenfalls sind im zweiten Beispiel auch Pflichten gemäß der REACH-Verordnung zu beachten – z.B. Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes.