CLP-Gebühren festgelegt

Die Gebühren im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung wurden von der Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für folgende Ansuchen sind nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung (ab 25. Mai 2010) Gebühren an die ECHA zu entrichten:

  • Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (gemäß Art. 24 Abs. 1 der CLP-Verordnung)
  • Einreichung eines Vorschlages bezüglich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes (gemäß Art. 37 Abs. 3 der CLP-Verordnung)
  Standardgebühr in Euro
Alternative chemische Bezeichnung 4.000
Harmonisierte Einstufung
und Kennzeichnung
12.000

Ermäßigungen für kleine und mittlere Unternehmen

Euroscheine

Um die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu begrenzen, sind die Gebührensätze nach Unternehmensgröße gestaffelt. Es gelten folgende Ermäßigungen:

  • 30% für mittlere Unternehmen,
  • 60% für Kleinunternehmen,
  • 90% für Kleinstunternehmen.

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