Abschnitt für ergänzende Informationen

Im Wesentlichen müssen hier die sogenannten EUH-Sätze angeführt werden. Es handelt sich dabei um zusätzliche Gefahren-Informationen wie z.B.

  • EUH001 — „In trockenem Zustand explosionsgefährlich“
  • EUH059 — „Die Ozonschicht schädigend“

Zu finden sind diese EUH-Sätze in Anhang IV Teil 2 „Ergänzende Gefahrenmerkmale“ und Teil 3 „Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische“ sowie weiterführende Angaben in Anhang II.

Zum Teil entsprechen diese EUH-Sätze den unter Anhang VI, 3.2.8. „Sonstige toxische Eigenschaften“ gelisteten R-Sätzen aus der Stoffrichtlinie sowie den besonderen Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen gemäß Anhang V der Zubereitungsrichtlinie.

Auch weitere Informationen können in diesem Abschnitt angegeben werden, sofern diese nicht anderen Kennzeichnungselementen widersprechen oder diese schwerer erkennbar machen.

Anmerkung: Angaben, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften eines Stoffes oder Gemisches hinweisen (etwa „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“) oder nicht mit der Einstufung in Einklang stehen, dürfen nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung aufscheinen.