Die CLP-Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der physikalischen Gefahren wurden in Anlehnung an die Kriterien des UN-Gefahrguttransportes auf der Straße (ADR) festgelegt.
Die meisten der anzuwendenden Prüfmethoden folgen daher den „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria), welche nicht als Rechtstext und nicht in allen Sprachen veröffentlicht wurden. Einige Prüfmethoden sind in internationalen Normen festgelegt. Die Prüfmethoden werden für Stoffe und Gemische, und im Fall von Explosivstoffen auch für Erzeugnisse angewendet.
Anmerkung: Die Regelungen für den Gefahrguttransport auf der Straße (ADR) und die Bestimmungen der CLP-Verordnung müssen dennoch grundsätzlich als zwei unabhängige Regelwerke gesehen werden.
Die Vorgehensweise zur Einstufung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der physikalischen Gefahren ist in Anhang I, Teil 2 der CLP-Verordnung festgelegt.
16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren
Bisher gab es 5 gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften, welche sich nach CLP auf 16 Gefahrenklassen aufteilen. Die Gefahrenklassen werden weiter unterteilt: in Kategorien, Unterklassen, Gruppen oder Typen. (Hiebei handelt es sich aber lediglich um unterschiedliche Bezeichnungen für dieselbe Sache, nämlich Unterkategorien der Gefahrenklassen.)
Die für CLP vorgeschriebenen Kriterien und Prüfmethoden unterscheiden sich in den meisten Gefahrenklassen wesentlich von denjenigen der Stoff-Richtlinie. (Grund ist die oben beschriebene Herkunft aus dem ADR.) Eine direkte Übertragung der Einstufung ist daher nicht möglich.
Neu und ebenfalls aus dem ADR übernommen ist die Einbeziehung der Menge (pro Verpackungseinheit) und der Verpackung in die Einstufung (in einigen Gefahrenklassen).
| Gefahrenklassen | Unterteilung in Kategorien, Unterklassen, Gruppen oder Typen | Kapitel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
7 Unterklassen: „instabil, explosiv“, Unterklasse 1.1 bis Unterklasse 1.6 |
2.1 |
| 2 | Entzündbare Gase | 2 Kategorien: Kat. 1 und Kat. 2 |
2.2 |
| 3 | Entzündbare Aerosole | 2 Kategorien: Kat. 1 und Kat. 2 |
2.3 |
| 4 | Oxidierende Gase | 1 Kategorie: Kat. 1 |
2.4 |
| 5 | Gase unter Druck | 4 Gruppen: „verdichtetes Gas“ „verflüssigtes Gas“ „tiefgekühlt verflüssigtes Gas“ und „gelöstes Gas“ |
2.5 |
| 6 | Entzündbare Flüssigkeiten | 3 Kategorien: Kat. 1 bis Kat. 3 (Im GHS gibt es noch eine 4. Kategorie.) |
2.6 |
| 7 | Entzündbare Feststoffe | 2 Kategorien: Kat. 1 und Kat. 2 |
2.7 |
| 8 | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische |
7 Typen: Typ A bis G |
2.8 |
| 9 | Pyrophore Flüssigkeiten | 1 Kategorie: Kat. 1 |
2.9 |
| 10 | Pyrophore Feststoffe | 1 Kategorie: Kat. 1 |
2.10 |
| 11 | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische |
2 Kategorien: Kat. 1 und Kat. 2 |
2.11 |
| 12 | Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | 3 Kategorien: Kat. 1 bis Kat. 3 |
2.12 |
| 13 | Oxidierende Flüssigkeiten | 3 Kategorien: Kat. 1 bis Kat. 3 |
2.13 |
| 14 | Oxidierende Feststoffe | 3 Kategorien: Kat. 1 bis Kat. 3 |
2.14 |
| 15 | Organische Peroxide | 7 Typen: Typ A bis G |
2.15 |
| 16 | Korrosiv gegenüber Metallen | 1 Kategorie: Kat. 1 |
2.16 |