Grundsätzlich müssen alle Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender eingestuft werden. Auch Stoffe, die zwar für REACH registriert werden müssen, aber nicht in Verkehr gebracht werden, sind einzustufen.
Sind Stoffe und Gemische als gefährlich einzustufen, so müssen sie vor dem Inverkehrbringen vorschriftsmäßig gekennzeichnet und verpackt werden.
Neu unter CLP ist, dass auch explosive Erzeugnisse, die in Anhang I, Abschnitt 2.1 (CLP-VO) genannt werden, vor dem Inverkehrbringen gemäß den Vorschriften gekennzeichnet und verpackt werden müssen.
Die CLP-Verordnung gilt grundsätzlich nicht für
Die CLP-Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:
Werden diese Stoffe für andere als die unten angeführten Verwendungen oder nicht in Form von Fertigerzeugnissen in Verkehr gebracht, unterliegen sie nicht mehr den Ausnahmebestimmungen des Art.1 und fallen dann in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung.
1) Ein Unternehmen stellt einen Arzneimittelwirkstoff her und verarbeitet diesen im gleichen Unternehmen zu einem Arzneimittel weiter.
→ Der Arzneimittelwirkstoff wird ausschließlich in Form des fertigen Arzneimittels für den Endverbraucher (gemäß oben genannten Bedingungen) in Verkehr gebracht und unterliegt somit nicht der CLP-Verordnung.
2) Ein Unternehmen stellt einen Arzneimittelwirkstoff her und liefert ihn an ein anderes Unternehmen, das dann das Arzneimittel herstellt.
→ Der Arzneimittelwirkstoff wird vom Hersteller als Stoff und nicht als fertiges Arzneimittel in Verkehr gesetzt. Damit unterliegt der Stoff für die Lieferung an das zweite Unternehmen den Bestimmungen der CLP-Verordnung.
Hinweis: Gegebenenfalls sind im zweiten Beispiel auch Pflichten gemäß der REACH-Verordnung zu beachten – z.B. Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes.